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Arbeitskampf und Leiharbeit- Der Änderungsentwurf des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

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Durch das Bundeskabinett wurde am 01.06.2016 ein Entwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des AÜG, beschlossen. Dieser beinhaltet eine Neuregelung bezüglich des Einsatzes von Leiharbeitern in bestreikten Betrieben. Während bisher dem Arbeitnehmer die Wahl oblag, lediglich eingeschränkt durch die geltenden Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche (MTV-BAP und MTV-iDZ), ob er in einem bestreikten Betrieb tätig sein möchte, sähe das neue Gesetz ein generelles Verbot für die Tätigkeit von Leiharbeitern in von Arbeitskampf betroffenen Betrieben vor. Ausgenommen sind ausdrücklich nur Leiharbeitnehmer, bei denen sicher gestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten übernehmen, welche zuvor von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder die selbst Tätigkeiten von sich im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern übernommen haben. In so einem Ausnahmefall bleibt das Wahlrecht des Arbeitnehmers so wie bisher bestehen.

Begründet werden diese Pläne mit dem Verweis auf eine angebliche Stärkung der Position des Leiharbeitnehmers, sowie damit, dass es nicht zur Funktion der Arbeitnehmerüberlassung gehöre, Leiharbeitnehmer als Streikbrecher einzusetzen.
 
Rechtliche Bedeutung
 
Für den Leiharbeitsnehmer bedeutet die Änderung vor allem eine Einschränkung seines Wahlrechts und damit auch seiner Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG.
Praktisch relevanter mag für alle von der Änderung Betroffenen aber vor allem die Frage nach der Auswirkung auf die bestehenden Leistungs- und Zahlungsbeziehungen sein. Verständlicherweise ist es dem Leiharbeitsnehmer unmöglich entgegen eines gesetzlichen Verbotes seine Arbeitsleistung zu erbringen. Problematisch ist die Frage nach der Lohnzahlung. Es dürfte vom Gesetzgeber nicht gewollt sein durch die Gesetzesänderung den Arbeitnehmer im Streikfalle gegenüber seiner jetzigen Position massiv schlechter zu stellen und ihm das Vergütungsrisiko aufzuerlegen. Denkbare Begründung für eine Vergütung ohne Leistung wäre § 615 S. 3 BGB. Demnach kann ein Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung dann verlangen, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Dann aber läge die Beweislast für die Darlegung der anspruchsbegründenden Umstände, vor allem also die Frage, ob ein oben beschriebener Ausnahmefall vorliegt, vermutlich beim Leiharbeitsnehmer selbst. Während also weitestgehend sicher ist, dass der Arbeitnehmer auch nach der Gesetzesänderung nicht das Vergütungsrisiko trägt, ist unklar wie dies im Verhältnis zwischen Verleiher- und Entleiherbetrieb aussieht. Geht man davon aus, dass die tatsächliche Beschäftigung in diesem Vertragsverhältnis nur eine Obliegenheit ist, so bleibt die Pflicht des Entleihers zur Zahlung an den Verleiher im Streikfalle bestehen. Dies würde dazu führen, dass der Entleiher bezüglich seiner Leiharbeiter schlechter gestellt wäre, als bezüglich seiner streikenden Stammarbeiter, da bei diesen die Zahlungsplicht entfällt. Auf Basis des Entwurfs ist es jedoch auch nicht undenkbar, den Entleiher aufgrund von rechtlicher Unmöglichkeit der tatsächlichen Beschäftigung von seiner Zahlungspflicht frei zu stellen. Dann würde das wirtschaftliche Risiko alleine beim Verleiher bestehen bleiben.
 
Fazit
 
Der neue Entwurf würde das Wahlrecht des Leiharbeitnehmers weitestgehend aufheben. Es kann hingegen nicht abschließend geklärt werden, ob zwischen Entleiher und Verleiher eine Zahlungspflicht bestehen bleibt. Sollte der jetzige Entwurf Gesetzeskraft entfalten, würde sich daher empfehlen vertragliche Regelungen zur Verteilung des wirtschaftlichen Risikos im Streikfalle zu treffen, um sich nicht einer unklaren Rechtslage auszusetzen.

Robby Marek - Anwalt für Verkehrsrecht - Kanzlei Görlitz

Robby Marek

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