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Unfallschadensabwicklung ohne Anwalt ist fahrlässig

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Bei Verkehrsunfällen ist es für den Geschädigten zur effektiven Durchsetzung eigener Ansprüche unerlässlich, so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten. Die diesbezüglichen Kosten sind allein durch den Schädiger zu tragen. Zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten kommt es damit weder auf den Verzug des Schädigers, noch auf die eigene wirtschaftliche Situation oder darauf an, ob man für den Schadensfall über eine eintrittsrichtige Rechtsschutzversicherung verfügt.

Eindrücklich hat das OLG Frankfurt (Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen 22 U 171/13) diese ständige Rechtsprechung bestätigt und noch einmal bekräftigt, dass Anwaltskosten selbst dann vom Schädiger zu ersetzen sind, wenn es sich um eine einfache Verkehrsunfallsache handelt:
 
„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“
 
Nur durch die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts kann der Geschädigte adäquat den oft unbegründeten Kürzungen eigener Ansprüche durch die Haftpflichtversicherer entgegen treten. So wird verhindert, dass der Geschädigte auf Kosten im Rahmen der Schadensregulierung „sitzenbleibt“ oder seine Ansprüche nicht ausgeschöpft werden.
 
Neben dem Sachverständigen ist somit der Anwalt Garant für die Waffengleichheit zwischen Geschädigten und der hinter dem Schädiger stehenden Versicherungsindustrie.

Jakob Garten - Anwalt für Erbrecht - Kanzlei Görlitz

Jakob Garten

tel. 03581 87756-0

mail: jg@schmidt-marek.de

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