Aktuelles & BGH Urteile

Unsere BLOG-News rund um aktuelle Entscheidungen

von

Schadensersatzansprüche aus dem VW-Abgasskandal verjähren - anders als die Volkswagen AG dies verzweifelt zu verlautbaren sucht - frühestens in 10 Jahren nach Kauf der jeweiligen Fahrzeuge.

Dies haben das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 02.03.2021 und das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 09.03.2021 eindrücklich bestätigt. Selbst der Bundesgerichtshof hat in seinen bisherigen Entscheidungen diese Sonderverjährung ausdrücklich für möglich erachtet.

von

Kunden, die ein Fahrzeug der Volkswagen Gruppe (VW, Seat, Skoda und Audi) erworben haben und sich an der Musterfeststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Braunschweig beteiligt haben, erhalten in diesen Tagen Post von der Volkswagen AG. Darin wird der zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband und VW geschlossene außergerichtliche Vergleich erläutert und mithilfe von Zugangsdaten onlinegestützt ein individuelles Abfindungsangebot unterbreitet.

von

Der Vorschadeneinwand birgt für den Geschädigten Gefahr. Schließlich ist es der Geschädigte, der in einem Prozess die Ursächlichkeit der schädigenden Handlung in Hinblick auf die Verwirklichung des Haftungstatbestandes sowie im Hinblick auf die Schadenhöhe darlegen und beweisen muss. Zu Problemen kommt es regelmäßig, wenn ein Altschaden von einem Neuschaden abzugrenzen ist. Eingewendet wird von den Haftpflichtversicherern dann gewöhnlich, dass der Schaden nicht „herausrechenbar“ und auch nicht schätzbar sei.

von

Durch das Bundeskabinett wurde am 01.06.2016 ein Entwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des AÜG, beschlossen. Dieser beinhaltet eine Neuregelung bezüglich des Einsatzes von Leiharbeitern in bestreikten Betrieben. Während bisher dem Arbeitnehmer die Wahl oblag, lediglich eingeschränkt durch die geltenden Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche (MTV-BAP und MTV-iDZ), ob er in einem bestreikten Betrieb tätig sein möchte, sähe das neue Gesetz ein generelles Verbot für die Tätigkeit von Leiharbeitern in von Arbeitskampf betroffenen Betrieben vor. Ausgenommen sind ausdrücklich nur Leiharbeitnehmer, bei denen sicher gestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten übernehmen, welche zuvor von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder die selbst Tätigkeiten von sich im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern übernommen haben. In so einem Ausnahmefall bleibt das Wahlrecht des Arbeitnehmers so wie bisher bestehen.

von

Für die Betroffenen kann eine amtliche Messung im Straßenverkehr oft ernstzunehmende Folgen haben, weshalb ihre Richtigkeit der Theorie nach immer genau überprüft werden sollte. Dies steht aber leider im Widerspruch zum richterlichen Alltag. Es wäre absolut unverhältnismäßig bei jedem gemessenen Verkehrsverstoß mit Widerspruch des Betroffenen einen Sachverständigen einzubestellen um die Messung auf mögliche Fehler zu überprüfen.

von

Durch das Bundeskabinett wurde am 01.06.2016 ein Entwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, des AÜG, beschlossen. Dieser beinhaltet eine Neuregelung bezüglich des Einsatzes von Leiharbeitern in bestreikten Betrieben. Während bisher dem Arbeitnehmer die Wahl oblag, lediglich eingeschränkt durch die geltenden Tarifverträge der Zeitarbeitsbranche (MTV-BAP und MTV-iDZ), ob er in einem bestreikten Betrieb tätig sein möchte, sähe das neue Gesetz ein generelles Verbot für die Tätigkeit von Leiharbeitern in von Arbeitskampf betroffenen Betrieben vor. Ausgenommen sind ausdrücklich nur Leiharbeitnehmer, bei denen sicher gestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten übernehmen, welche zuvor von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich im Arbeitskampf befinden oder die selbst Tätigkeiten von sich im Arbeitskampf befindlichen Arbeitnehmern übernommen haben. In so einem Ausnahmefall bleibt das Wahlrecht des Arbeitnehmers so wie bisher bestehen.

von

Unter der Abkürzung HIS versteht man das Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft. Seiner Zeit wurde es mit der Begründung ins Leben gerufen, die Versicherer bei der Aufklärung von Schadenfällen mit Manipulationsverdacht zu unterstützen. Doch längst ist dieser Zweck in den Hintergrund getreten.

Heruntergebrochen handelt es sich beim HIS um eine elektronische Datenbank, in welcher von den Versicherern nach spezifischen Kriterien („hochverdächtige“) Daten eingetragen werden. Ohne Rücksicht darauf, hat sich im Rahmen der Unfallschadenregulierung die Praxis eingestellt, dass jeder Unfallvorgang auch ohne spezifische Besonderheiten eintragungsfähig ist. Nachdem das System in den Anfangsjahren eher verschmäht wurde, hat sich gegenwärtig der immense Vorteil der massenhaften Datenspeicherung unter den Versicherern wie ein Lauffeuer verbreitet. So wird gegenwärtig fast lückenlos jeder Unfallvorgang ins System eingetragen - mit ungeahnten Folgen für die Unfallgeschädigten.

von

Bei Verkehrsunfällen ist es für den Geschädigten zur effektiven Durchsetzung eigener Ansprüche unerlässlich, so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten. Die diesbezüglichen Kosten sind allein durch den Schädiger zu tragen. Zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten kommt es damit weder auf den Verzug des Schädigers, noch auf die eigene wirtschaftliche Situation oder darauf an, ob man für den Schadensfall über eine eintrittsrichtige Rechtsschutzversicherung verfügt.

von

Ab dem 01.01.2015 müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde zahlen. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, also befristete wie unbefristete, für Teilzeit- wie Vollzeitbeschäftigte und auch für sog. geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs). Vertraglich kann von dem Mindestlohn nicht abgewichen werden.

von

Ab dem 01.01.2015 müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern den Mindestlohn von 8,50 € brutto pro Zeitstunde zahlen. Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitsverhältnisse, also befristete wie unbefristete, für Teilzeit- wie Vollzeitbeschäftigte und auch für sog. geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs). Vertraglich kann von dem Mindestlohn nicht abgewichen werden.

von

Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte verfügt über umfangreiche Ersatzansprüche. Diese umfassen unter Anderem den Ersatz von Reparaturkosten oder Kosten der Wiederbeschaffung bei einem beschädigten PKW sowie eine etwaig am Fahrzeug eingetretene merkantile Wertminderung. Auch Mietwagenkosten oder ersatzweise Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung stehen dem Geschädigten zu. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Beteiligter verletzt, so stehen diesem unter Anderem Ansprüche auf Verdienstausfall, Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld und Ansprüche auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zu.